Grundschule Zeesen

SATZUNG des Vereins zur Förderung der Schule Zeesen e.V.
 
§ 1 Vereinsname
(1) Unter dem Namen „Verein zur Förderung der Schule Zeesen e.V.“ (nachfolgend „Förderverein“ genannt) besteht eine Vereinigung von Personen, die die Erziehung und Ausbildung der Schüler der Grundschule Zeesen durch entsprechende Unterstützung (geldliche Zuwendungen) fördern.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen. Er führt folgende Bezeichnung: „Verein zur Förderung der Schule Zeesen e.V.“
 
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist in Zeesen, OT der Stadt Königs Wusterhausen, Fasanenstrasse 1 – 3.
 
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 4 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51, 52 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
a) Beschaffung neuer Lehr- und Arbeitsmittel für die Schüler der Schule Zeesen,
b) Erneuerung und Ergänzung der Innenausstattung der Schulräume und der zur Schule
     gehörenden Aufenthaltsräume und
c) weitere Maßnahmen zur Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler der
    Grundschule in Zeesen.
(2) Der Förderverein will das Verhältnis zwischen Schule, Elternhaus und Mitbürgern, die an der Schule interessiert sind, pflegen und fördern und insbesondere finanziell unterstützen.
Dazu zählen:
-die finanzielle Unterstützung der Förderung der naturwissenschaftlichen Sammlung,
-Schulbücherei,
-Musikinstrumente,
-Unterstützung für den Sportverein,
-Studienfahrten der Klassen und
-Integrationshilfen in Form von Sach- und Geldmitteln
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Fördervereins kann jede volljährige natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Über den schriftlich einzureichenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet entweder durch
a) den Tod des Mitgliedes oder
b) schriftliche oder mündliche Austrittserklärung oder
c) Ausschließung oder
d) Streichen von der Mitgliederliste.
Der Austritt muss schriftlich oder mündlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung eines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgten Streichung von der Mitgliederliste muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Die Streichung erfolgt spätestens, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
 
§ 6 Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
 
§ 7 Vereinsvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus 4 Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzer. Der Beisitzer soll ein Mitglied des Lehrerkollegiums sein, der von der Schulleitung in den Vorstand delegiert wird.
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird einer der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
(3) Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Fördervereins. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Bestellung des Vorstands ist jederzeit widerruflich, sofern ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
 
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und ist zudem dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Wahl des Rechnungsprüfers, der die Jahresrechnung prüft,
c) Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
d) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, soweit dazu nichts anderes bestimmt ist
   (Absatz 3) und
g) die Auflösung des Fördervereins.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB).
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben für Entscheidungen unberücksichtigt. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen seit Zugang des Einladungsschreibens – der Tag der Versammlung wird nicht mitgerechnet – und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Versendung der Einladung auf elektronischem Weg oder auf dem Postweg, auch mittels Einwurf der Einladung in den Briefkasten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
 
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die vom Vorstand sind zu protokollieren, mit der Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers zu versehen und fortlaufend zu nummerieren.
 
§ 10 Einnahmen und deren Verwendung
Die Einnahmen des Fördervereins sind der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag und etwaige Spenden.
 
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist im Januar im Voraus an den Verein zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag beträgt aktuell 20,00 € im Jahr. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 8 Absatz 1).
 
§ 12 Ende der Vereinstätigkeit
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des Vereinszwecks oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule Zeesen, die es ausschließlich und unmittelbar für solche gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke zu verwenden hat, die dem Satzungszweck des Fördervereins entsprechen.
 
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung wurde in der Gründerversammlung am 20.02.1991 errichtet und ist mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft getreten.
(2) Auf der Mitgliederversammlung am 15.11.2016 wurde eine Satzungsänderung beschlossen. Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.