(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus eingetragen. Er führt folgende Bezeichnung: „Verein zur Förderung der Schule Zeesen e.V.“
a) Beschaffung neuer Lehr- und Arbeitsmittel für die Schüler der Schule Zeesen,
b) Erneuerung und Ergänzung der Innenausstattung der Schulräume und der zur Schule
gehörenden Aufenthaltsräume und
c) weitere Maßnahmen zur Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler der
Grundschule in Zeesen.
Dazu zählen:
-die finanzielle Unterstützung der Förderung der naturwissenschaftlichen Sammlung,
-Schulbücherei,
-Musikinstrumente,
-Unterstützung für den Sportverein,
-Studienfahrten der Klassen und
-Integrationshilfen in Form von Sach- und Geldmitteln
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet entweder durch
b) schriftliche oder mündliche Austrittserklärung oder
c) Ausschließung oder
d) Streichen von der Mitgliederliste.
Der Austritt muss schriftlich oder mündlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung eines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgten Streichung von der Mitgliederliste muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Die Streichung erfolgt spätestens, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
2. der Vorstand
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird einer der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
(3) Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Fördervereins. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Bestellung des Vorstands ist jederzeit widerruflich, sofern ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Wahl des Rechnungsprüfers, der die Jahresrechnung prüft,
c) Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
d) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, soweit dazu nichts anderes bestimmt ist
(Absatz 3) und
g) die Auflösung des Fördervereins.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB).
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben für Entscheidungen unberücksichtigt. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen seit Zugang des Einladungsschreibens – der Tag der Versammlung wird nicht mitgerechnet – und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Versendung der Einladung auf elektronischem Weg oder auf dem Postweg, auch mittels Einwurf der Einladung in den Briefkasten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
(2) Auf der Mitgliederversammlung am 15.11.2016 wurde eine Satzungsänderung beschlossen. Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.